Statuten des Schweizer Westie-Förderverein
§1 Name, Sitz und Rechtsform des
Vereins
a)
Der Verein führt den Namen
SCHWEIZER WESTIE-FÖRDERVEREIN
b)
Der Verein hat seinen Sitz in
8554 Bonau, Schweiz.
c)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig, d.h. er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke seiner
Mitglieder.
§2 Zweck und Aufgabe
a)
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Interessen der Rasse
West Highland White Terrier durch
die Unterstützung der Arbeit von
Züchtern und Liebhabern dieser Rasse
im Rahmen der Zuchtbestimmungen der
FCI.
b)
Es sollen die guten Anlagen
der Rasse gefördert, Krankheiten
bekämpft, über die Rasse informiert
und ihr Bekanntheitsgrad gesteigert
werden.
c)
Es erfolgt darüber hinaus
eine Beratung in allen diese Rasse
betreffenden kynologischen Fragen.
§3 Mittel und Verwendung
a)
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für zweckgebunden verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf darüber hinaus
keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
b)
Es wird ein Mitgliedsbeitrag
in Höhe von 35.00 SFr./ Jahr
erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist
jährlich bis zum 31. Januar zu
entrichten.
c)
Wird ein Mitgliederbeitrag
bis zum 30. Juni des laufenden
Jahres nicht gezahlt, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
d)
Der Verein bezieht seine
Mittel aus
Informationsveranstaltungen, der
Organisation von Rassetreffen, der
Veranstaltung von Kursen , etc. oder
Spenden.
e)
Der Verein pflegt seine
Internet-Plattform und nützt diese
auch als Mitteilungs-und
Informationsmedium.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5
Personen:
a)
dem Präsidenten
b)
dem Vize-Präsidenten
c)
dem Kassier
d)
dem Aktuar
e)
dem Revisoren
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der
Vorstand wacht über die Einhaltung
der Statuten und ist für die Führung
der Vereinsgeschäfte
verantwortlich.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
drei Mitgliedern beschlussfähig. Er
fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Beschlüsse des
Vorstandes können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet
grundsätzlich über die Verwendung
von Mitteln.
Es ist ein Protokoll über die
Beschluss-Sitzung anzufertigen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von
2 Jahren in sein Amt gewählt.
Für zu lösende Aufgaben oder
Vorhaben im Verein werden je nach
Anlass die Chargen verteilt.
§6 Haftung
Der Vorstand muss bei Eingehung von
Verpflichtungen für den Verein die
Haftung der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen beschränken. Die
Haftung der Vorstands-Mitglieder
für Tätigkeiten, die sie in
Ausführung ihres Amtes ausüben, ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Bei Rechtsgeschäften, die der
Vorstand im Namen des Vereins
vornimmt, haften dessen Mitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen. Der
Vorstand kann den Verein in allen
ihn betreffenden Angelegenheiten
vertreten, insbesondere auch in
Rechtsangelegenheiten, welche nur
den Verein angehen.
Soweit Vorstandsmitglieder durch
Ausübung ihres Amtes
Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt
sind, die nicht durch
Sozialversicherungsträger und
Versicherungen oder andere Dritte
gedeckt sind, stellt sie der Verein
hinsichtlich des verbleibenden
Anspruchs frei.
Der Freistellungsanspruch ist der
Höhe nach auf das Gesamtvermögen des
Vereins beschränkt.
§7 Mitgliedschaft
a)
die ordentliche
Mitgliedschaft in dem Verein steht
allen Mitgliedern eines
Rasseverbandes für West Highland
White Terrier offen, der national
vom SCFT und international von der
FCI anerkannt ist.
b)
natürliche und juristische
Personen, die nicht Mitglieder eines
unter §7 a) genannten Verbandes
sind, können fördernde Mitglieder
werden, sofern Sie nicht Mitglieder
einer kynologischen Vereinigung
außerhalb der FCI sind.
c)
Wahl- und stimmberechtigt
sind ausschließlich ordentliche
Mitglieder (Züchter und Liebhaber).
d)
Die Aufnahme von Mitgliedern
erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Die Erfüllung der Voraussetzung nach
§7 a) ist mit dem Antrag
nachzuweisen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung bedarf keiner Begründung.
e)
Die Kündigung der
Mitgliedschaft erfolgt immer zum
Jahresende.
f)
Die Mitgliedschaft erlischt
mit dem Tod des Mitglieds, durch
Ausschluss oder durch schriftliche
Austrittserklärung zum Ende eines
Jahres. Der Wegfall der
Voraussetzungen nach §7 a) ist von
dem betreffenden ordentlichen
Mitglied unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Es ist dann nur eine
Fortführung der Mitgliedschaft als
förderndes Mitglied nach §7 b)
möglich. Hierzu bedarf es eines
gesonderten Antrags.
g)
Die Aufnahme eines einmal
ausgeschlossenen Mitglieds richtet
sich nach den Bestimmungen für
fördernde Mitgliedern.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird
einmal jährlich einberufen (Die
erste Mitgliederversammlung nach der
Gründungsversammlung erfolgt ein
Jahr nach der Gründungsversammlung).
Alle Mitglieder des Vereins können
an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
Termin, Ort und Traktanden sind den
Mitgliedern spätestens einen Monat
vor Durchführung schriftlich
mitzuteilen. Die
Mitgliederversammlung kann nur über
Thematiken beschließen, die in der
Tagesordnung genannt wurden. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a)
Genehmigung des Berichtes des
Kassiers und Revisors.
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl des Präsidenten
d)
Wahl des Vize-Präsidenten
e)
Wahl des Kassiers
f)
Wahl des Revisors
g)
Entscheidung über die
Erhebung und die Höhe des
Mitgliedsbeitrags
h)
Beschlüsse zu Veranstaltungen
i)
Beschlüsse zu
Statutenänderungen
Der Präsident unterzeichnet die
Protokolle der Mitgliederversammlung
und übernimmt damit deren
Richtigkeit.
Nach Abschluss der
Mitgliederversammlung sind die
Versammlungsunterlagen
(Anwesenheitsliste, Protokoll,
Nachweis der Stimmberechtigungen und
Wahlunterlagen) durch den
Schriftführer zu archivieren.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn der Vorstand
des Vereins mit einer 3/5 Mehrheit
oder mindestens 1/3 der
stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder des Vereins dies mit
schriftlichem Antrag verlangen.
§9 Wahlrecht/ Stimmrecht
Wahl- und stimmberechtigt: sind alle
ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a).
Alle übrigen Mitglieder haben ein
Rederecht aber kein Stimmrecht.
§10 Wählbarkeit
In die Ämter des Vorstandes kann
jedes ordentliche Mitglied nach §7
a) gewählt werden.
§ 11 Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. Der
Jahresabschluss erfolgt durch eine
Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und
ist nach Erstellung vom Präsidenten
für die Richtigkeit zu
unterzeichnen.
§12 Revision
Die Revision hat jährlich zu
erfolgen.
Von der Mitgliederversammlung wird
ein Revisor gewählt. Der Revisor
wird für die Dauer zwei Jahren
gewählt.
§13 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist
die Mehrheit des Vorstandes und zwei
Drittel der stimmberechtigten
Stimmen maßgebend und notwendig.
Stand: April 2009
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