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STATUTEN

 

Statuten des Schweizer Westie-Förderverein

 

 

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

a)     Der Verein führt den Namen  SCHWEIZER WESTIE-FÖRDERVEREIN

b)     Der Verein hat seinen Sitz in  8554 Bonau, Schweiz.

c)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.

§2 Zweck und Aufgabe 

a)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der Rasse West Highland White Terrier durch die Unterstützung der Arbeit von Züchtern und Liebhabern dieser Rasse im Rahmen der Zuchtbestimmungen der FCI.

b)     Es sollen die guten Anlagen der Rasse gefördert, Krankheiten bekämpft, über die Rasse informiert und ihr Bekanntheitsgrad gesteigert werden.

c)   Es erfolgt darüber hinaus eine Beratung in allen diese Rasse betreffenden kynologischen Fragen.

§3 Mittel und Verwendung 

a)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für zweckgebunden verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b)  Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von  35.00 SFr./ Jahr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten.

c)   Wird ein Mitgliederbeitrag bis zum 30. Juni des laufenden  Jahres nicht gezahlt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

d) Der Verein bezieht seine Mittel aus Informationsveranstaltungen, der Organisation von Rassetreffen, der Veranstaltung von Kursen , etc. oder Spenden. 

e) Der Verein pflegt seine Internet-Plattform und nützt diese auch als Mitteilungs-und Informationsmedium.

§4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung 

§5 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 5  Personen: 

a)     dem Präsidenten

b)     dem Vize-Präsidenten

c)     dem Kassier

d)     dem Aktuar

e)     dem Revisoren

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten und ist für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten 

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Der Vorstand entscheidet grundsätzlich  über die Verwendung von Mitteln.

 Es ist ein Protokoll über die Beschluss-Sitzung anzufertigen. 

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren in sein Amt gewählt. 

Für zu lösende Aufgaben oder  Vorhaben im Verein werden je nach Anlass die Chargen verteilt.

§6 Haftung 

Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Die Haftung der Vorstands-Mitglieder  für Tätigkeiten, die sie in Ausführung ihres Amtes ausüben, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand kann den Verein in allen ihn betreffenden Angelegenheiten vertreten, insbesondere auch in Rechtsangelegenheiten, welche nur den Verein angehen. 

Soweit Vorstandsmitglieder durch Ausübung ihres Amtes Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt sind, die nicht durch Sozialversicherungsträger und Versicherungen oder andere Dritte gedeckt sind, stellt sie der Verein hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs frei. 

Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf das Gesamtvermögen des Vereins beschränkt. 

§7 Mitgliedschaft 

a)     die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein steht allen Mitgliedern eines Rasseverbandes für West Highland White Terrier offen, der national vom SCFT und international von der FCI anerkannt ist.

b)     natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglieder eines unter §7 a) genannten Verbandes sind, können fördernde Mitglieder werden, sofern Sie nicht Mitglieder einer kynologischen Vereinigung außerhalb der FCI sind.

c)     Wahl- und stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder (Züchter und Liebhaber).

d)     Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Erfüllung der Voraussetzung nach §7 a) ist mit dem Antrag nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

e)     Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt immer zum Jahresende.

f)       Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Jahres. Der Wegfall der Voraussetzungen nach §7 a) ist von dem betreffenden ordentlichen Mitglied unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es ist dann nur eine Fortführung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied nach §7 b) möglich. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrags.

g)     Die Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich nach den Bestimmungen für fördernde Mitgliedern.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen (Die erste Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung erfolgt ein Jahr nach der Gründungsversammlung). Alle Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

Termin, Ort und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann nur über Thematiken beschließen, die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a)     Genehmigung des Berichtes des Kassiers und Revisors.

b)     Entlastung des Vorstandes

c)     Wahl des Präsidenten

d)     Wahl des Vize-Präsidenten

e)     Wahl des Kassiers

f)       Wahl des Revisors

g)     Entscheidung über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags

h)     Beschlüsse zu Veranstaltungen

i)        Beschlüsse zu Statutenänderungen

Der Präsident  unterzeichnet die Protokolle der Mitgliederversammlung und übernimmt damit deren Richtigkeit.

Nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind die Versammlungsunterlagen (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigungen und Wahlunterlagen) durch den Schriftführer zu archivieren. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand des Vereins mit einer 3/5 Mehrheit oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder des Vereins dies mit schriftlichem Antrag verlangen. 

§9 Wahlrecht/ Stimmrecht 

Wahl- und stimmberechtigt: sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a).

Alle übrigen Mitglieder haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht. 

§10 Wählbarkeit 

In die Ämter des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied nach §7 a) gewählt werden.

§ 11 Jahresrechnung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss erfolgt durch eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und ist nach Erstellung  vom Präsidenten für die Richtigkeit zu unterzeichnen.

§12 Revision

Die Revision hat jährlich zu erfolgen.

Von der Mitgliederversammlung wird ein Revisor gewählt. Der Revisor  wird für die Dauer zwei Jahren gewählt.

§13 Auflösung des Vereins 

Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit des Vorstandes und zwei Drittel der stimmberechtigten Stimmen maßgebend und notwendig.

Stand: April 2009

 

Satzung des

 

Schweizer

Westie-Förderverein

 

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